Rechtsprechung
OLG Naumburg, 16.03.2016 - 12 W 16/16 (KfB) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Gerichtliche Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung: Einwendung einer Stundungsvereinbarung
- IWW
§ § 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Gebührenfestsetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss; Bestehen einer Stundungsvereinbarung für die Vergütung des Rechtsanwalts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Einwendung der Stundung der anwaltlichen Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren
- rechtsportal.de
RVG § 11 Abs. 5
Zulässigkeit der Einwendung der Stundung der anwaltlichen Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 29.10.2009 - 3 O 158/06
- OLG Naumburg, 16.03.2016 - 12 W 16/16 (KfB)
Papierfundstellen
- AGS 2017, 117
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Naumburg, 26.05.2010 - 1 W 27/10
Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Zurückweisung des …
Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2016 - 12 W 16/16
Zwar lässt eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen (z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 33).
- BGH, 29.04.2020 - XII ZB 536/19
Vereinfachtes Vergütungsfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung der Einwendung …
So wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel das Bestreiten des Mandanten, dem Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben (OLG Koblenz NJOZ 2005, 1689, 1690;… vgl. auch BVerfG Beschluss vom 25. April 2016 - 1 BvR 1255/14 - juris Rn. 4), die Aufrechnung des Auftraggebers gegen die zur Festsetzung angemeldete Vergütungsforderung mit einer Gegenforderung (OLG Frankfurt JurBüro 2017, 409), die Behauptung, der Rechtsanwalt habe die geltend gemachte Vergütungsforderung gestundet (OLG Naumburg AGS 2017, 117) oder die Erfüllung der zur Festsetzung angemeldeten Vergütungsforderung (OLG Köln JurBüro 2012, 654, 655) als nicht gebührenrechtliche Einwendungen beurteilt.